Im Hinblick auf die Position, die die Kultur und speziell die freien darstellenden Künste in Deutschland einnehmen, müssen die Vielfalt und das hohe Niveau langfristig gesichert werden. Das bedeutet unter anderem, dass für öffentlich geförderte Projekte freischaffender Künstlerinnen und Künstler eine Honorierung nach sozialen Mindeststandards gewährleistet werden muss. Der Bundesverband Freie Darstellende Künste empfiehlt die Berechnung von Honoraren auf Basis einer Honoraruntergrenze (HUG) für die Planung und Umsetzung von Produktionen und Projekten.
Honoraruntergrenze
Der Bundesverband Freie Darstellende Künste (BFDK) hat auf seiner Delegiertenversammlung am 13. März 2017 beschlossen, die bereits 2015 herausgegebene Empfehlung einer Honoraruntergrenze im Bereich der freien darstellenden Künste entsprechend der Aktualisierung des Tarifvertrages Normalvertrag Bühne (NV Bühne) anzupassen. Mit sofortiger Wirkung empfiehlt der BFDK eine Anhebung der Honoraruntergrenze auf 2.490 Euro im Monat für Berufsgruppen mit Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse (KSK) sowie auf 2.875 Euro im Monat für Berufsgruppen, bei denen eine soziale Absicherung über die KSK nicht möglich ist.
Im November 2017 wurden auch Empfehlungen für Vorstellungs- und Probenhonorare verabschiedet. Der Beschluss lehnt sich an den Manteltarifvertrag an, der im Bereich der institutionellen Theater im Mai des gleichen Jahres zwischen den Tarifparteien verabschiedet worden ist.
Unter Berücksichtigung der zusätzlichen finanziellen Belastung bei der in den freien darstellenden Künsten ausgeübten Freiberuflichkeit empfiehlt der BFDK für Vorstellungen ein Mindesthonorar in Höhe von 280,00 Euro (ohne KSK-Mitgliedschaft) bzw. von 250,00 Euro (mit KSK-Mitgliedschaft) sowie für Proben (pro Tag/pro Darsteller*in bzw. pro Tag/pro Akteur*in) ein Mindesthonorar in Höhe von 130,00 Euro (ohne KSK-Mitgliedschaft) bzw. von 105,00 Euro (mit KSK-Mitgliedschaft).
Die Empfehlung richtet sich gleichsam an alle Akteur*innen im Bereich der freien darstellenden Künste, d. h. sie dient als Mindesthonorar-Empfehlung sowohl für freie Theater, Veranstalter*innen und Fördermittelgeber*innen als auch für die Akteur*innen der Szene.
Seit Oktober 2015 empfiehlt der Bundesverband Freie Darstellende Künste (BFDK) eine Honoraruntergrenze für den Bereich des Freien Theaters. Was ist aus der Empfehlung geworden? Wie wird sie von den Akteur*innen diskutiert? Sind Förderinstitutionen mitgezogen?
Der Landesverband der Freien Theater in Sachsen beschäftigte sich im April 2017 erneut mit der Honoraruntergrenze sowie der Kalkulationshilfe für (sächsische) Tanz- und Theaterschaffende. Die aktualisierte Berechnungshilfe zur Honoraruntergrenze kann hier eingesehen werden.
Der Bundesverband Freie Darstellende Künste (BFDK) hat auf seiner Delegiertenversammlung Anfang November 2017 für freiberuflich tätige Akteur*innen eine Empfehlung zu Mindesthonoraren für Vorstellungen und Proben verabschiedet. Der Beschluss lehnt sich an den Manteltarifvertrag an, der im Bereich der institutionellen Theater im Mai dieses Jahres zwischen den Tarifparteien verabschiedet worden ist.