Der BFDK ist der Dachverband für die Freien Darstellenden Künste in Deutschland. Ob Theater- und Tanzhäuser, Kollektive oder Einzelakteur*innen - insgesamt vertritt der BFDK rund 27.000 Freie Tanz- und Theaterschaffende in ganz Deutschland.

Die Freien Darstellenden Künste in Deutschland sind eine starke ästhetische Kraft, die Gesellschaft befragt, reflektiert und inspiriert. Künstlerisch vielschichtig, spartenübergreifend wirksam und lokal, überregional und international vernetzt tragen sie zur ständigen Erneuerung der Kunst und zur Stärkung demokratischer Strukturen in einer vielfältigen und offenen Gesellschaft bei.

Als Dachverband der 16 Landesverbände und verschiedener bundesweit agierender assoziierter Verbände versteht sich der Bundesverband Freie Darstellende Künste (BFDK) als kulturpolitischer Gestalter, Fürsprecher und Wissensvermittler für die Freien Darstellenden Künste, ihre Institutionen sowie ihre Künstler*innen und Akteur*innen.

Wir vertreten auf Bundesebene die Interessen aller professionell in den Freien Darstellenden Künsten Tätigen und agieren gemeinsam mit unseren Mitgliedsverbänden im Zusammenspiel mit den Ländern und Kommunen.

Unser Ziel ist es, stabile, soziale, nachhaltige und für die Branche passgenaue Rahmenbedingungen für die Akteur*innen und Strukturen der Freien Darstellenden Künste zu schaffen. Dies realisieren wir als Berater, Förderer und Entwicklungspartner für überregionale Strukturen, Netzwerke und innovative Modellprojekte.

Mitglieder

Die Mitglieder des BFDK sind das Herz des Verbandes. Sie halten den direkten Kontakt zu den Akteur*innen der Freien Darstellenden Künste in ganz Deutschland; sie wissen, was die Akteur*innen bewegt und tragen deren Anliegen in den BFDK.

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Vorstand

Der Vorstand des BFDK wird jeweils auf zwei Jahre durch die Delegiertenversammlung gewählt und vertritt den Verband nach außen. Er arbeitet ehrenamtlich und trifft sich regelmäßig, um über die Themen des Verbandes und seiner Mitglieder zu beraten.

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Satzung Bundesverband Freie Darstellende Künste e. V.

    1. Der Verein führt den Namen Bundesverband Freie Darstellende Künste e. V.
    2. Sitz des Vereins ist Berlin.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    1. Der Verein führt den Namen Bundesverband Freie Darstellende Künste e. V.
    2. Sitz des Vereins ist Berlin.
    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur mit den Mitteln der Darstellenden Künste, die Förderung der Wissenschaft im Bereich der Darstellenden Künste sowie die Volks- und Berufsbildung.

    1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      a. die Vertretung der Interessen der Freien Darstellenden Künste in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung
      b. 
      die Durchführung von Festivals, Kongressen, Seminaren, Modellversuchen, Studientagungen und Diskussionsveranstaltungen zum Erhalt, zum Ausbau von Kunst und Kultur sowie zur Förderung von Kunst und Kultur für die Allgemeinheit
      c. 
      die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Publikationen zu den Freien Darstellenden Künste
      d. die Mitwirkung an und eigene Durchführung von Maßnahmen zur Aus­ und Weiterbildung der Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit
      e. die Förderung und Durchführung des nationalen und internationalen Kulturaustauschs auf Verbandsebene sowie unter den Kulturakteur*innen in den Freien Darstellenden Künsten
    2. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele Angestellte beschäftigen.
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur mit den Mitteln der Darstellenden Künste, die Förderung der Wissenschaft im Bereich der Darstellenden Künste sowie die Volks- und Berufsbildung.

    1. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      a. die Vertretung der Interessen der Freien Darstellenden Künste in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung
      b. 
      die Durchführung von Festivals, Kongressen, Seminaren, Modellversuchen, Studientagungen und Diskussionsveranstaltungen zum Erhalt, zum Ausbau von Kunst und Kultur sowie zur Förderung von Kunst und Kultur für die Allgemeinheit
      c. 
      die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Publikationen zu den Freien Darstellenden Künste
      d. die Mitwirkung an und eigene Durchführung von Maßnahmen zur Aus­ und Weiterbildung der Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit
      e. die Förderung und Durchführung des nationalen und internationalen Kulturaustauschs auf Verbandsebene sowie unter den Kulturakteur*innen in den Freien Darstellenden Künsten
    2. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele Angestellte beschäftigen.
    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
    3. Die Organe des Vereins (§ 5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
    3. Die Organe des Vereins (§ 5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    1. Ordentliche Mitglieder
      a. Ordentliches Mitglied im Verein kann jeder auf Ebene eines Bundeslandes gebildete Zusammenschluss von Akteur*innen im Bereich der Freien Darstellenden Künste werden, soweit dieser eine juristische Person darstellt und er durch die Delegiertenversammlung als Landesverband anerkannt wird. Je Bundesland kann nur ein Zusammenschluss als Landesverband anerkannt und ordentliches Mitglied werden
      b. 
      Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist die Anerkennung der Satzung des Bundesverbandes sowie der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragssätze für ordentliche Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung.
      c. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; sie wird wirksam durch die Bestätigung der Delegiertenversammlung.
    2. Assoziierte Mitglieder
      a: Assoziiertes Mitglied kann jede kulturpolitische Interessensvertretung werden, die bundesweit agiert, eine juristische Person ist und Personengruppen und/oder Organisationen vertritt, die zu einem wesentlichen Anteil in den Freien Darstellenden Künsten professionell tätig sind.
      b. Voraussetzung für die assoziierte Mitgliedschaft im Verein ist die Anerkennung der Satzung des Bundesverbandes sowie der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragssätze für assoziierte Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung.
      c. Die Aufnahme erfolgt wirksam durch den Vorstand; sie ist durch die Delegiertenversammlung zu bestätigen.
      d. Assoziierte Mitglieder sind zu den Delegiertenversammlungen sowie zu allen grundlegenden Veranstaltungen einzuladen. Sie haben dort
      1. Rede-, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.
    3. Ehrenmitgliedschaft
      a. Natürlichen Personen, die sich um die Freien Darstellenden Künste besonders verdient gemacht haben, kann von der Delegiertenversammlung des Vereins die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden
      b. 
      Ehrenmitglieder haben Rede-, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht bei Delegiertenversammlungen.
    4. Enden der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch:
    a. schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

    b. Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. den  Zweck des Vereins verstoßen hat oder in erheblichem Maße — mindestens jedoch ein Jahr ab Fälligkeit — seinen Beitragspflichten nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen ordentlichen Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss ist mit der Einladung zur Delegiertenversammlung anzukündigen.

    c. Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen.

    1. Ordentliche Mitglieder
      a. Ordentliches Mitglied im Verein kann jeder auf Ebene eines Bundeslandes gebildete Zusammenschluss von Akteur*innen im Bereich der Freien Darstellenden Künste werden, soweit dieser eine juristische Person darstellt und er durch die Delegiertenversammlung als Landesverband anerkannt wird. Je Bundesland kann nur ein Zusammenschluss als Landesverband anerkannt und ordentliches Mitglied werden
      b. 
      Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist die Anerkennung der Satzung des Bundesverbandes sowie der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragssätze für ordentliche Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung.
      c. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; sie wird wirksam durch die Bestätigung der Delegiertenversammlung.
    2. Assoziierte Mitglieder
      a: Assoziiertes Mitglied kann jede kulturpolitische Interessensvertretung werden, die bundesweit agiert, eine juristische Person ist und Personengruppen und/oder Organisationen vertritt, die zu einem wesentlichen Anteil in den Freien Darstellenden Künsten professionell tätig sind.
      b. Voraussetzung für die assoziierte Mitgliedschaft im Verein ist die Anerkennung der Satzung des Bundesverbandes sowie der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragssätze für assoziierte Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung.
      c. Die Aufnahme erfolgt wirksam durch den Vorstand; sie ist durch die Delegiertenversammlung zu bestätigen.
      d. Assoziierte Mitglieder sind zu den Delegiertenversammlungen sowie zu allen grundlegenden Veranstaltungen einzuladen. Sie haben dort
      1. Rede-, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.
    3. Ehrenmitgliedschaft
      a. Natürlichen Personen, die sich um die Freien Darstellenden Künste besonders verdient gemacht haben, kann von der Delegiertenversammlung des Vereins die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden
      b. 
      Ehrenmitglieder haben Rede-, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht bei Delegiertenversammlungen.
    4. Enden der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch:
    a. schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

    b. Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. den  Zweck des Vereins verstoßen hat oder in erheblichem Maße — mindestens jedoch ein Jahr ab Fälligkeit — seinen Beitragspflichten nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen ordentlichen Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss ist mit der Einladung zur Delegiertenversammlung anzukündigen.

    c. Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen.

    1. Organe des Vereins sind:
      a. die Delegiertenversammlung
      b. der Vorstand
      Auf Beschluss der Delegiertenversammlung können weitere Organe gebildet werden.
    1. Organe des Vereins sind:
      a. die Delegiertenversammlung
      b. der Vorstand
      Auf Beschluss der Delegiertenversammlung können weitere Organe gebildet werden.
    1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
    2. Die Delegiertenversammlung besteht aus:
      a. 
      den Delegierten der ordentlichen Mitglieder gemäß Absatz 8
      b. den gewählten Mitgliedern des Vorstands, die mit beratender Stimme teilnehmen
      c. den assoziierten Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern, die mit beratender Stimme teilnehmen
    3. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Sie muss vom Vorstand außerdem dann einberufen werden, wenn innerhalb von vier Wochen mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies aus dem gleichen Sachgrund schriftlich verlangt.
      Die Delegiertenversammlung kann durch physische Versammlung oder durch Nutzung fernmündlicher Kommunikationsmittel (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden, die eine gleichzeitige Kommunikation aller Teilnehmenden ertauben. Das Verfahren muss so gestaltet sein, dass nur teilnahmeberechtigte Mitglieder zugelassen und die Stimmrechte geprüft werden können.
    4. Die schriftliche Einberufung der Delegierten hat unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Die Einladung erfolgt an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Anschrift der Delegierten oder des entsendenden Mitglieds. Das Schrifterfordernis ist auch durch elektronische Zustellung erfüllt.
    5. Alle Anträge der Mitglieder an die Delegiertenversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Anträge, die erst nach dieser Frist oder in der Delegiertenversammlung gestellt werden, benötigen für die Aufnahme in die Tagesordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
    6. Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder der Delegiertenversammlung.
    7. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
      a. Wahl des Vorstands
      b. Wahl der Revisor*innen
      c. 
      Entgegennahme vom und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Geschäfts- und Kassenbericht und den Bericht der Revisor*innen
      d. 
       Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
      e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
      f. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
      g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. Jedes ordentliche Mitglied hat zwei Stimmen; Stimmübertragung zwischen den ordentlichen Mitgliedern ist unzulässig.
    9. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
    10. Wahlen erfolgen geheim, wenn das von mindestens einer/einem Delegierten beantragt wird.
    11. Listenwahl, Gesamtwahl und Einzelwahl für die Organe des Vereins sind zulässig.
    12. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Protokollführer*in zu unterschreiben ist.
    13. Die Delegiertenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    1. Die Delegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
    2. Die Delegiertenversammlung besteht aus:
      a. 
      den Delegierten der ordentlichen Mitglieder gemäß Absatz 8
      b. den gewählten Mitgliedern des Vorstands, die mit beratender Stimme teilnehmen
      c. den assoziierten Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern, die mit beratender Stimme teilnehmen
    3. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Sie muss vom Vorstand außerdem dann einberufen werden, wenn innerhalb von vier Wochen mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies aus dem gleichen Sachgrund schriftlich verlangt.
      Die Delegiertenversammlung kann durch physische Versammlung oder durch Nutzung fernmündlicher Kommunikationsmittel (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden, die eine gleichzeitige Kommunikation aller Teilnehmenden ertauben. Das Verfahren muss so gestaltet sein, dass nur teilnahmeberechtigte Mitglieder zugelassen und die Stimmrechte geprüft werden können.
    4. Die schriftliche Einberufung der Delegierten hat unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Die Einladung erfolgt an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Anschrift der Delegierten oder des entsendenden Mitglieds. Das Schrifterfordernis ist auch durch elektronische Zustellung erfüllt.
    5. Alle Anträge der Mitglieder an die Delegiertenversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingehen. Anträge, die erst nach dieser Frist oder in der Delegiertenversammlung gestellt werden, benötigen für die Aufnahme in die Tagesordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
    6. Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder der Delegiertenversammlung.
    7. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
      a. Wahl des Vorstands
      b. Wahl der Revisor*innen
      c. 
      Entgegennahme vom und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Geschäfts- und Kassenbericht und den Bericht der Revisor*innen
      d. 
       Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
      e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
      f. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
      g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. Jedes ordentliche Mitglied hat zwei Stimmen; Stimmübertragung zwischen den ordentlichen Mitgliedern ist unzulässig.
    9. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
    10. Wahlen erfolgen geheim, wenn das von mindestens einer/einem Delegierten beantragt wird.
    11. Listenwahl, Gesamtwahl und Einzelwahl für die Organe des Vereins sind zulässig.
    12. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Protokollführer*in zu unterschreiben ist.
    13. Die Delegiertenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
    2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB legt seine Geschäftsverteilung selbst fest.
    3. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
    4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist möglich.
    5. Der Vorstand kann die Mitglieder nur in der Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
    2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB legt seine Geschäftsverteilung selbst fest.
    3. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
    4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist möglich.
    5. Der Vorstand kann die Mitglieder nur in der Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    1. Das Vorstandsmitglied ist auf der Grundlage der Vereinsatzung als Beauftragter des Vereins tätig. Es übernimmt diese Tätigkeiten ehrenhalber. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis wird im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht begründet.
    2. Der Verein ersetzt dem Vorstandsmitglied, auf entsprechenden Nachweis hin, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Verein entstehenden Reise- und Fahrtkosten.
    3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer befristeten, pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Diese Aufwandsentschädigung kann auf Antrag je Kalenderjahr bis zur Höhe der gesetzlichen Ehrenamtspauschale gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.
    4. Wenn eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, so ist hierüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
    5. Der Vorstand berichtet der Delegiertenversammlung zur Entlastung des Vorstands für das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr, wem und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gewährt worden ist.
    1. Das Vorstandsmitglied ist auf der Grundlage der Vereinsatzung als Beauftragter des Vereins tätig. Es übernimmt diese Tätigkeiten ehrenhalber. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis wird im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht begründet.
    2. Der Verein ersetzt dem Vorstandsmitglied, auf entsprechenden Nachweis hin, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Verein entstehenden Reise- und Fahrtkosten.
    3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer befristeten, pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Diese Aufwandsentschädigung kann auf Antrag je Kalenderjahr bis zur Höhe der gesetzlichen Ehrenamtspauschale gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.
    4. Wenn eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, so ist hierüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
    5. Der Vorstand berichtet der Delegiertenversammlung zur Entlastung des Vorstands für das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr, wem und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gewährt worden ist.
    1. Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Revisor*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    2. Die Revisor*innen haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
    3. Die Revisor*innen haben dem Vorstand über ihre Tätigkeit jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Ebenso erstatten sie der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
    1. Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Revisor*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
    2. Die Revisor*innen haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
    3. Die Revisor*innen haben dem Vorstand über ihre Tätigkeit jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Ebenso erstatten sie der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
    1. Der Vorstand kann sich zur Ausübung der Vereinsgeschäfte einer Geschäftsführung bedienen.
    2. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
    1. Der Vorstand kann sich zur Ausübung der Vereinsgeschäfte einer Geschäftsführung bedienen.
    2. Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierzu einberufene Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Delegiertenversammlung bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß Satz 2.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Kunst und Kultur) im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
    1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens hierzu einberufene Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Delegiertenversammlung bestimmt über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß Satz 2.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (Kunst und Kultur) im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Team + Kontakt

Unser Team sowie Kontaktmöglichkeiten finden sie unter Geschäftsstelle.

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Meldungen zum BFDK

  • Statistik der Landesverbände 2023 veröffentlicht

    Die Statistik der im BFDK organisierten Landesverbände für 2023 ist veröffentlicht und kann hier heruntergeladen werden. 

    Die Statistik zeigt, dass die Akteur*innen der Freien Darstellenden Künste allein durch ihre Reichweite und Publikumszahlen einen großen kulturellen Beitrag für die Gesellschaft leisten: Sie erreichen weiterhin über zwei Millionen Zuschauer*innen. Allerdings sind die Zahlen im Vergleich zu den Vorjahren rückläufig. Die aktuelle Situation mit Ukraine-Krieg, Inflation und schrumpfenden Haushalten in Kommunen und Ländern stellt für die Akteur*innen eine große Herausforderung dar. Förderungen sowohl auf Ebene der Kommune als auch von Bund und Ländern müssen deshalb finanziell, inhaltlich und strukturell abgestimmt erhalten bleiben, um der immensen Leistungskraft der Freien Darstellenden Künste in Deutschland gerecht zu werden. Es geht um den Erhalt der Substanz und der Wirkmacht der Freien Darstellenden Künste.

  • BFDK jetzt Mitglied bei "Themis – die Vertrauensstelle gegen sexuelle Belästigung und Gewalt"

    Der BFDK ist ab sofort Mitglied bei "Themis – die Vertrauensstelle gegen sexuelle Belästigung und Gewalt". Hauptaufgaben des Vereins sind zum einen Betroffene von sexueller Belästigung oder Gewalt in der Kultur- und Medienbranche zu unterstützen und zum anderen die Prävention im Kulturbetrieb zu fördern. Der BFDK unterstützt dieses Vorhaben mit seiner Mitgliedschaft.

    Die Themis bietet juristische und psychologische Beratung für Betroffene von sexueller Gewalt am Arbeitsplatz sowie auch für Arbeitgeber*innen an. Auf ihrer Webseite stellt sie außerdem eine Reihe von kostenlosem Infomaterial sowohl für Betroffene als auch für Zeug*innen und Arbeitgeber*innen zur Verfügung. 

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  • Umfrage für die Statistik der Landesverbände 2024 geöffnet

    Ab sofort ist die Umfrage für die Statistik der Landesverbände 2024 geöffnet. Eingeladen sich zu beteiligen sind alle Mitglieder unserer Landesverbände. Durch die Daten erhalten wir ein ausdifferenziertes Bild der Akteur*innen in den Freien Darstellenden Künsten . Wir  können die jeweiligen Bedarfe besser verstehen und somit auch gegenüber Politik, Verwaltung, Förderinstitutionen sowie weiteren Akteur*innen der Freien Darstellenden Künste besser vertreten. Wir fragen unter anderem Tätigkeitsfelder, Spartenzugehörigkeiten, Produktionen, Aufführungen, Förderungen und vieles mehr ab. Die Umfrage ist so angelegt, dass sie für die meisten Teilnehmenden wenig Zeit in Anspruch nimmt. Die Umfrage läuft bis 30.09.2025.

    Zur Umfrage:  https://www.umfrageonline.com/c/Statistik-LVs-2024

  • Studie Soziale Lage veröffentlicht

    Am 30.01.2025 haben der BFDK und die Prognos AG die finale „Studie zur wirtschaftlichen und sozialen Lage von Soloselbstständigen und hybrid Erwerbstätigen in der Kultur- und Kreativwirtschaft (KKW), dem öffentlichen Kulturbetrieb und Kulturberufen in Deutschland“ veröffentlicht, die sie gemeinsam im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und der Beauftragen für Kultur und Medien erstellt haben. 

    Auf der Kachel steht: „Die Studie zeigt die prekäre Situation soloselbständiger und hybrid erwerbstätiger Kreativer und Künstler*innen. Die zukünftige Bundesregierung ist angehalten, nachhaltige Lösungen zu finden, um Altersarmut und Fachkräfteabwanderung in andere Branchen Einhalt zu gebieten. Wir fordern die Parteien auf, dies in ihre Aktivitäten zur Bundestagswahl und in Koalitionsgespräche auf die Agenda zu setzen.“, Zitat von Helge-Björn Meyer (Geschäftsführung BFDK)
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  • Freie Darstellende Künste stärken!

    Forderungen zur Bundestagswahl 2025

    Anlässlich der Bundestagswahl 2025 fordern wir, der Bundesverband Freie Darstellende Künste (BFDK), die Parteien auf Bundesebene auf, die Freien Darstellenden Künste mit ihrer ausdifferenzierten Förderarchitektur nachhaltig in ihren länderübergreifenden Strukturen zu stärken und den Bedarfen ihrer Akteur*innen durch eine faire soziale Absicherung von Solo-Selbstständigen in der Kultur- und Kreativwirtschaft gerecht zu werden. Wir fordern, dies in die Wahlprogramme und eventuelle Koalitionsgespräche aufzunehmen.

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  • Für eine offene Gesellschaft

    Der Bundesverband Freie Darstellende Künste e. V. (BFDK) hat anlässlich des 75. Jahrestages der Verkündung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2024 gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden einen Aufruf für eine offene Gesellschaft veröffentlicht. Mit diesem Aufruf beziehen der BFDK und seine Mitglieder Stellung für die Freiheit der Kunst und eine offene und demokratische Diskussions- und Debattenkultur.

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  • BFDK Geschäftsführerin Anna Steinkamp in den Vorstand der EAIPA gewählt

    Am 8. Mai 2024 wurde Anna Steinkamp, Geschäftsführerin des BFDK, in den Vorstand der EAIPA - European Association of Independent Performing Arts gewählt. Wir freuen uns sehr, diesen wichtigen europäischen Zusammenschluss der Freien Darstellenden Künste so zukünftig noch intensiver unterstützen zu können. 

    EAIPA-Präsident Krystof Kolacek (ganz links) und General Managerin Ulrike Kuner (2.v.l.) bei einm Besuch in der BFDK-Geschäftsstelle in Berlin

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  • BFDK im Beirat der Green Culture Anlaufstelle

    Wir danken für die Berufung unserer Geschäftsführerin Anna Steinkamp in den Beirat der Green Culture Anlaufstelle und freuen uns auf die Zusammenarbeit!

    Am 2. Mai fand im Bundeskanzleramt die konstituierende Sitzung des Beirats unter Vorsitz der Kulturstaatsministerin Claudia Roth statt. Die Anlaufstelle hatte im vergangenen Jahr ihre Arbeit als zentraler Akteur zur Verbesserung der Betriebsökologie in Kultur und Medien aufgenommen. Die Kultur-, Kreativ- und Medienbranche auf ihrem Weg zu einem klimaschonenden Betrieb zu unterstützen – das ist Ziel der Green Culture Anlaufstelle. Das spartenübergreifende Kompetenzzentrum wird in einem partizipativen Prozess mit Akteuren aus Kultur, Politik sowie der Zivilgesellschaft aufgebaut und stetig weiterentwickelt.

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Medien zum BFDK