Der BFDK ist der Dachverband für die Freien Darstellenden Künste in Deutschland. Ob Theater- und Tanzhäuser, Kollektive oder Einzelakteur*innen - insgesamt vertritt der BFDK rund 27.000 freie Tanz- und Theaterschaffende in ganz Deutschland.
Die Freien Darstellenden Künste in Deutschland sind eine starke ästhetische Kraft, die Gesellschaft befragt, reflektiert und inspiriert. Künstlerisch vielschichtig, spartenübergreifend wirksam und lokal, überregional und international vernetzt tragen sie zur ständigen Erneuerung der Kunst und zur Stärkung demokratischer Strukturen in einer vielfältigen und offenen Gesellschaft bei.
Als Dachverband der 16 Landesverbände und verschiedener bundesweit agierender assoziierter Verbände versteht sich der Bundesverband Freie Darstellende Künste (BFDK) als kulturpolitischer Gestalter, Fürsprecher und Wissensvermittler für die Freien Darstellenden Künste, ihre Institutionen sowie ihre Künstler*innen und Akteur*innen.
Wir vertreten auf Bundesebene die Interessen aller professionell in den Freien Darstellenden Künsten Tätigen und agieren gemeinsam mit unseren Mitgliedsverbänden im Zusammenspiel mit den Ländern und Kommunen.
Unser Ziel ist es, stabile, soziale, nachhaltige und für die Branche passgenaue Rahmenbedingungen für die Akteur*innen und Strukturen der Freien Darstellenden Künste zu schaffen. Dies realisieren wir als Berater, Förderer und Entwicklungspartner für überregionale Strukturen, Netzwerke und innovative Modellprojekte.
Satzung des BFDK (Fassung vom 29.09.2020)
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§ 1 Sitz und Name
- Der Verein führt den Namen »Bundesverband Freie Darstellende Künste e. V.«
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein führt den Namen »Bundesverband Freie Darstellende Künste e. V.«
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur mit den Mitteln der Darstellenden Künste, die Förderung der Wissenschaft im Bereich der Darstellenden Künste sowie die Volks- und Berufsbildung.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Vertretung der Interessen der Freien Darstellenden Künste in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung;
- die Durchführung von Festivals, Kongressen, Seminaren, Modellversuchen, Studientagungen und Diskussionsveranstaltungen zum Erhalt, zum Ausbau von Kunst und Kultur sowie zur Förderung von Kunst und Kultur für die Allgemeinheit;
- die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Publikationen zu den Freien Darstellenden Künsten;
- die Mitwirkung an und eigene Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit.
- die Förderung und Durchführung des nationalen und internationalen Kulturaustauschs auf Verbandsebene sowie unter den Kulturschaffenden in den Freien Darstellenden Künsten.
4. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele Angestellte beschäftigen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur mit den Mitteln der Darstellenden Künste, die Förderung der Wissenschaft im Bereich der Darstellenden Künste sowie die Volks- und Berufsbildung.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Vertretung der Interessen der Freien Darstellenden Künste in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Verwaltung;
- die Durchführung von Festivals, Kongressen, Seminaren, Modellversuchen, Studientagungen und Diskussionsveranstaltungen zum Erhalt, zum Ausbau von Kunst und Kultur sowie zur Förderung von Kunst und Kultur für die Allgemeinheit;
- die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Publikationen zu den Freien Darstellenden Künsten;
- die Mitwirkung an und eigene Durchführung von Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und der interessierten Öffentlichkeit.
- die Förderung und Durchführung des nationalen und internationalen Kulturaustauschs auf Verbandsebene sowie unter den Kulturschaffenden in den Freien Darstellenden Künsten.
4. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele Angestellte beschäftigen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Organe des Vereins (§ 5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Organe des Vereins (§ 5) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
- Ordentliches Mitglied im Verein kann jeder auf Ebene eines Bundeslandes gebildete Zusammenschluss von Akteuren im Bereich der Freie Darstellenden Künste werden soweit dieser eine juristische Person darstellt und er durch die Delegiertenversammlung als Landesverband anerkannt wird. Je Bundesland kann nur ein Zusammenschluss als Landesverband anerkannt werden und ordentliches Mitglied werden.
- Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist die Anerkennung der Satzung des Bundesverbandes sowie der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragssätze für ordentliche Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; sie wird wirksam durch die Bestätigung der Delegiertenversammlung.
2. Assoziierte Mitglieder
- Assoziiertes Mitglied kann jeder Zusammenschluss von Akteurinnen/Akteuren im Bereich der Freie Darstellenden Künste und angrenzender Bereiche werden, soweit dieser eine juristische Person darstellt und über die Ebene eines einzelnen Bundeslandes hinaus agiert.
- Voraussetzung für die assoziierte Mitgliedschaft im Verein ist die Anerkennung der Satzung des Bundesverbandes sowie der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragssätze für assoziierte Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Aufnahme erfolgt wirksam durch den Vorstand; sie ist durch die Delegiertenversammlung zu bestätigen.
- Assoziierte Mitglieder sind zu den Delegiertenversammlungen zu laden; sie haben dort Rede-, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.
3. Ehrenmitgliedschaft
- Natürlichen Personen, die sich um die Freien Darstellenden Künste besonders verdient gemacht haben, kann von der Delegiertenversammlung des Vereins die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
- Ehrenmitglieder haben Rede-, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht bei Delegiertenversammlungen.
4. Enden der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. den Zweck des Vereins verstoßen hat oder in erheblichem Maße – mindestens jedoch 1 Jahr ab Fälligkeit seinen Beitragspflichten nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit 3/4-Mehrheit der vertretenen ordentlichen Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss ist mit der Einladung zur Delegiertenversammlung anzukündigen.
- Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen.
- Ordentliche Mitglieder
- Ordentliches Mitglied im Verein kann jeder auf Ebene eines Bundeslandes gebildete Zusammenschluss von Akteuren im Bereich der Freie Darstellenden Künste werden soweit dieser eine juristische Person darstellt und er durch die Delegiertenversammlung als Landesverband anerkannt wird. Je Bundesland kann nur ein Zusammenschluss als Landesverband anerkannt werden und ordentliches Mitglied werden.
- Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist die Anerkennung der Satzung des Bundesverbandes sowie der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragssätze für ordentliche Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; sie wird wirksam durch die Bestätigung der Delegiertenversammlung.
2. Assoziierte Mitglieder
- Assoziiertes Mitglied kann jeder Zusammenschluss von Akteurinnen/Akteuren im Bereich der Freie Darstellenden Künste und angrenzender Bereiche werden, soweit dieser eine juristische Person darstellt und über die Ebene eines einzelnen Bundeslandes hinaus agiert.
- Voraussetzung für die assoziierte Mitgliedschaft im Verein ist die Anerkennung der Satzung des Bundesverbandes sowie der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragssätze für assoziierte Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Aufnahme erfolgt wirksam durch den Vorstand; sie ist durch die Delegiertenversammlung zu bestätigen.
- Assoziierte Mitglieder sind zu den Delegiertenversammlungen zu laden; sie haben dort Rede-, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.
3. Ehrenmitgliedschaft
- Natürlichen Personen, die sich um die Freien Darstellenden Künste besonders verdient gemacht haben, kann von der Delegiertenversammlung des Vereins die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden.
- Ehrenmitglieder haben Rede-, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht bei Delegiertenversammlungen.
4. Enden der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen bzw. den Zweck des Vereins verstoßen hat oder in erheblichem Maße – mindestens jedoch 1 Jahr ab Fälligkeit seinen Beitragspflichten nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit 3/4-Mehrheit der vertretenen ordentlichen Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss ist mit der Einladung zur Delegiertenversammlung anzukündigen.
- Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen.
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§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Delegiertenversammlung;
- der Vorstand;
- Auf Beschluss der Delegiertenversammlung können weitere Organe gebildet werden.
- Organe des Vereins sind:
- die Delegiertenversammlung;
- der Vorstand;
- Auf Beschluss der Delegiertenversammlung können weitere Organe gebildet werden.
- Organe des Vereins sind:
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§ 6 Die Delegiertenversammlung
- Die Delegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Die Delegiertenversammlung besteht aus:
- den Delegierten der ordentlichen Mitglieder gemäß Absatz 8.
- den gewählten Mitgliedern des Vorstands, die mit beratender Stimme teilnehmen
- den assoziierten Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern, die mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Sie muss vom Vorstand außerdem dann einberufen werden, wenn innerhalb von 4 Wochen mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies aus dem gleichen Sachgrund schriftlich verlangt.
4. Die Delegiertenversammlung kann durch physische Versammlung oder durch Nutzung fernmündlicher Kommunikationsmittel (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden, die eine gleichzeitige Kommunikation aller Teilnehmenden erlauben. Das Verfahren muss so gestaltet sein, dass nur teilnahmeberechtigte Mitglieder zugelassen und die Stimmrechte geprüft werden können.
5. Die schriftliche Einberufung der Delegierten hat unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Die Einladung erfolgt an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Anschrift der Delegierten oder des entsendenden Mitglieds. Das Schrifterfordernis ist auch durch elektronische Zustellung erfüllt.
6. Alle Anträge der Mitglieder an die Delegiertenversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingehen.
7. Anträge, die erst nach dieser Frist oder in der Delegiertenversammlung gestellt werden, benötigen für die Aufnahme in die Tagesordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
8. Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder der Delegiertenversammlung.
9. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstands;
- Wahl der Revisorinnen und Revisoren;
- Entgegennahme vom und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Geschäfts- und Kassenbericht und den Bericht der Revisorinnen/Revisoren.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
10. Jedes ordentliche Mitglied hat zwei Stimmen; Stimmübertragung zwischen den ordentlichen Mitgliedern ist unzulässig.
11. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
12. Wahlen erfolgen geheim, wenn das von mindestens einer Delegierten/einem Delegierten beantragt wird.
13. Listenwahl, Gesamtwahl und Einzelwahl für die Organe des Vereins sind zulässig.
14. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
15. Die Delegiertenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Die Delegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Die Delegiertenversammlung besteht aus:
- den Delegierten der ordentlichen Mitglieder gemäß Absatz 8.
- den gewählten Mitgliedern des Vorstands, die mit beratender Stimme teilnehmen
- den assoziierten Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern, die mit beratender Stimme teilnehmen.
3. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Sie muss vom Vorstand außerdem dann einberufen werden, wenn innerhalb von 4 Wochen mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies aus dem gleichen Sachgrund schriftlich verlangt.
4. Die Delegiertenversammlung kann durch physische Versammlung oder durch Nutzung fernmündlicher Kommunikationsmittel (z. B. Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden, die eine gleichzeitige Kommunikation aller Teilnehmenden erlauben. Das Verfahren muss so gestaltet sein, dass nur teilnahmeberechtigte Mitglieder zugelassen und die Stimmrechte geprüft werden können.
5. Die schriftliche Einberufung der Delegierten hat unter Beifügung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. Die Einladung erfolgt an die letzte dem Vorstand mitgeteilte Anschrift der Delegierten oder des entsendenden Mitglieds. Das Schrifterfordernis ist auch durch elektronische Zustellung erfüllt.
6. Alle Anträge der Mitglieder an die Delegiertenversammlung müssen spätestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingehen.
7. Anträge, die erst nach dieser Frist oder in der Delegiertenversammlung gestellt werden, benötigen für die Aufnahme in die Tagesordnung die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
8. Die Delegiertenversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder der Delegiertenversammlung.
9. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstands;
- Wahl der Revisorinnen und Revisoren;
- Entgegennahme vom und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Geschäfts- und Kassenbericht und den Bericht der Revisorinnen/Revisoren.
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
10. Jedes ordentliche Mitglied hat zwei Stimmen; Stimmübertragung zwischen den ordentlichen Mitgliedern ist unzulässig.
11. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
12. Wahlen erfolgen geheim, wenn das von mindestens einer Delegierten/einem Delegierten beantragt wird.
13. Listenwahl, Gesamtwahl und Einzelwahl für die Organe des Vereins sind zulässig.
14. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
15. Die Delegiertenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitgliedervertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB legt seine Geschäftsverteilung selbst fest.
- Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand kann die Mitglieder nur in der Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitgliedervertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB legt seine Geschäftsverteilung selbst fest.
- Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand kann die Mitglieder nur in der Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
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§ 8 Vorstandstätigkeit
- Das Vorstandsmitglied ist auf der Grundlage der Vereinsatzung als Beauftragter des Vereins tätig. Es übernimmt diese Tätigkeiten ehrenhalber. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis wird im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht begründet.
- Der Verein ersetzt dem Vorstandsmitglied, auf entsprechenden Nachweis hin, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Verein entstehenden Reise- und Fahrtkosten.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer befristeten, pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Diese Aufwandsentschädigung kann auf Antrag je Kalenderjahr bis zur Höhe der gesetzlichen Ehrenamtspauschale gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.
- Wenn eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, so ist hierrüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
- Der Vorstand berichtet der Delegiertenversammlung zur Entlastung des Vorstands für das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr, wem und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gewährt worden ist.
- Das Vorstandsmitglied ist auf der Grundlage der Vereinsatzung als Beauftragter des Vereins tätig. Es übernimmt diese Tätigkeiten ehrenhalber. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis wird im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht begründet.
- Der Verein ersetzt dem Vorstandsmitglied, auf entsprechenden Nachweis hin, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Verein entstehenden Reise- und Fahrtkosten.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer befristeten, pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Diese Aufwandsentschädigung kann auf Antrag je Kalenderjahr bis zur Höhe der gesetzlichen Ehrenamtspauschale gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.
- Wenn eine Aufwandsentschädigung gewährt wird, so ist hierrüber eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
- Der Vorstand berichtet der Delegiertenversammlung zur Entlastung des Vorstands für das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr, wem und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gewährt worden ist.
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§ 9 Die Revisorinnen bzw. Revisoren
- Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Revisorinnen bzw. Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Revisorinnen und Revisoren haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
- Die Revisorinnen und Revisoren haben dem Vorstand über Ihre Tätigkeit jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Ebenso erstatten sie der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
- Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Revisorinnen bzw. Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Revisorinnen und Revisoren haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
- Die Revisorinnen und Revisoren haben dem Vorstand über Ihre Tätigkeit jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Ebenso erstatten sie der Delegiertenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
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§ 10 Geschäftsführung
- Der Vorstand kann sich zur Ausübung der Vereinsgeschäfte einer Geschäftsführung bedienen.
- Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
- Der Vorstand kann sich zur Ausübung der Vereinsgeschäfte einer Geschäftsführung bedienen.
- Die Aufgaben der Geschäftsführung werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
Team + Kontakt
Unser Team sowie Kontaktmöglichkeiten finden sie unter Geschäftsstelle.