Zur Künstlersozialabgabe:

Aktuelles

A.) Änderungen zum Bürokratieentlastungsgesetz IV beschlossen. Es fehlt jedoch noch die Zustimmung. Abschließende Beratung im Bundestag im Jahr 2024.

  1. Bisher müssen sogenannte untypische Verwerter (https://www.kanzlei-laaser.com/wissenspool/beitraege/wann-faellt-die-kuenstersozialabgabe-an) bei der Beauftragung publizistischer oder künstlerischer Aufträge an andere Unternehmen, ab einem Betrag von EUR 450,00 im Jahr, Künstlersozialabgabe zahlen.
  2. Es deutet sich eine Anhebung dieser Bagatellgrenze an.
  • Die Anhebung der Bagatellgrenze von EUR 450,00 für das Jahr 2025 auf EUR 700,00 und
  • für 2026 auf EUR 1.000,00 pro Jahr.
  1. Abgaberechtliche Gleichstellung der steuerfreien Ehrenamtspauschale mit der steuerfreien Übungsleiterpauschale. Das bedeutet, dass diese Zahlungen nicht Abgabepflichtig sind.

B.) Urteile aus der Rechtsprechung

1. B 3 KS 1/22 – Flamencotanz

  • Flamencotanz kann in der Ausübung Darstellende Kunst sein.
  • Jedoch Abgrenzung ob Sport oder Kunst.
  • Entscheidend ist, wo es stattfinden (im Sportstudio).
  • Flamencotanz kann Lehre der Darstellenden Kunst sein. Um Lehre der Darstellenden Kunst handelt es sich nicht, wenn es eher Sport oder Pädagogik etc. ist.
  • In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Klägerin Bühnentanz lehrt. Entscheidend ist nicht, ob die Tanzlehrerein eine professionelle Ausbildung gemacht hat. Die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor. Spannend ist, ob auch Laien Tanz lehren können

2. B 3 KS 1/23 R Tätowieren

  • Grundsätzlich ist tätowieren als handwerklich und nicht künstlerisch einzustufen.
  • Ggf. anders, wenn zum Beispiel
    • nur der Entwurf verkauft wird (also nicht umgesetzt),
    • Anerkennung in Künstlerkreisen hat sowie
    • Unikate erstellt. Dies gilt nur, wenn die Tätowierer als Künstler ausgebildet und anerkannt sind. Insbesondere wenn der Entwurf noch Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung sieht. Wenn sich also Entwurf des Motives sowie dessen Umsetzung somit nicht mehr trennen lässt.

3. B 3 KS 2/22 R Hochzeitreden

  • Hochzeitrednerin ist weder Künstlerin im Bereich Darstellende Kunst noch Publizistik (weil nicht öffentlich).